Zubehör des Computer als Werbungskosten

Was ist, wenn man zu einer PC-Anlage, die das Finanzamt anerkannt hat, noch einen Drucker oder einen Scanner kauft?

Regelung für Gewinneinkunftsarten im Veranlagungszeitraum 2008 und 2009
Der Nettobetrag von 410 Euro ist für Gewerbetreibende und Selbständige für die beiden Steuerjahre auf 150 Euro reduziert worden. Für die Gewinneinkunftsarten ist für die Jahre 2008 und 2009 zwingend die Poolabschreibung für GWG vorzunehmen. Für Anschaffung, Herstellung und Einlage geringwertiger Wirtschaftsgüter ab dem Jahr 2010 hat der Unternehmer ein Wahlrecht (mehr dazu im Artikel Geringwertige Wirtschaftsgüter - GWG).


Verwandt: So setzen Sie den Computer bei der Steuer ab

GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) als Werbungskosten
Im Bereich der Überschusseinkünfte bleibt es bei einem Sofortabzug als Werbungskosten, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie bisher 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG). Bis zu dem Betrag von 487,90 Euro (inkl. 19% Umsatzsteuer) können Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen.

Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Ob ein Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen. Technisch aufeinander abgestimmt sind Wirtschaftsgüter, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen Zusammenhang ihre technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind, sie also bei einer Trennung von den übrigen Geräten ihre Nutzungsfähigkeit verlieren. Nach diesen Grundsätzen sind so genannte Peripheriegeräte einer Computeranlage wie Drucker oder Scanner in der Regel nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine eigenständigen geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Anders ist es bei Kombinationsgeräten, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig vom Rechner auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps