Der Bundesfinanzhof begründete dies damit, dass es sich bei einer Brille, auch wenn sie vorwiegend zur Computerarbeit benutzt wird, um ein medizinisches Hilfsmittel zur Behebung einer allgemeinen Sehschwäche handelt, das grundsätzlich der privaten Lebenssphäre zuzurechnen ist.
Urteil des BFH vom 20.07.2005 - VI R 50/03
| Verwandt: Arbeitsmittel als Werbungskosten |
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