Arbeitnehmer, die wegen eines vorzeitigen Arbeitsplatzwechsels eine Vertragsstrafe zahlen müssen, können den Betrag als Werbungskosten abziehen, da die Zahlung objektiv im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis steht und dessen Förderung dient.
Urteil des FG Düsseldorf vom 12.04.2005 - 3 K 4223/03 E
Pressemitteilung des FG Düsseldorf
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