Im betreffenden Fall erwarb der Steuerpflichtige eine noch zu errichtende Eigentumswohnung, die er zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen wollte. Nach Differenzen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Bauträger aufgrund von Baumängeln und Erfüllungsrückständen, schlossen beide Parteien vor Gericht einen Vergleich und der Bauträgervertrag wurde aufgehoben.
Die Vergleichszahlung von rund 30.000 Euro an den Bauträger sowie die Rechtsverfolgungskosten machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Beträge ab.
Dieser Auffassung folgte der BFH jedoch nicht. Auch nach Aufgabe
der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene
vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der
Steuerpflichtige - nachdem er das Scheitern seiner Investition
erkannt hat - diese tätigt, um sich aus der vertraglichen
Verbindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten
Kosten zu begrenzen (BFH-Urteil vom 15.11.2005, Az. IX R 3/04).
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