Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar ein als Baudenkmal eingestuftes Gutshaus mit dazugehörigem Park aus dem 18. Jahrhundert erworben. Dieses vermieteten sie an Mieter und an Feriengäste. Teilweise nutzten sie es auch selbst. Gleichzeitig bemühte sich das Paar, das Anwesen zu verkaufen.
Das zuständige Finanzamt wollte die in der Einkommensteuererklärung ausschließlich negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Eigentümer nicht akzeptieren. Auf Grund der Verkaufsabsichten sei nicht mehr - wie gesetzlich vorgeschrieben - von einer Mieteinkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
Dieser Ansicht schlossen sich die BFH-Richter jedoch nicht an.
Solange sich ein Eigentümer ernsthaft um die Vermietung einer
leerstehenden Wohnung bemüht, so besteht auch eine
Gewinnerzielungsabsicht. Das gilt selbst dann, wenn er die
Wohnung gleichzeitig zum Verkauf anbietet
(Urteil des Bundesfinanzhofs Az. IX R 3/05).
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