Aufwendungen für Busführerschein als vorweggenommene Werbungskosten
Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausübung einer späteren beruflichen Tätigkeit stehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb des Busführerscheins in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten an, da im Gegensatz zu den Kosten für den Pkw-Führerschein Aufwendungen für einen Führerschein zur Personenbeförderung in der Regel nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, sondern ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29.08.2006
14 K 46/06
Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg