Die EU-Kommission möchte durchsetzen, dass die ausländischen Banken mehr Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften liefern, um so die natürlichen Personen in ihren Wohnsitzstaaten zur Besteuerung der Zinserträge heranzuziehen. Es geht mithin um Trusts und Stiftungen. Außerdem sollen nicht nur Zinseinnahmen auf Sparkonten und von Zinspapieren gemeldet werden, sondern auch von anderen sicheren Anlagen, wie Indexzertifikaten, Investmentfonds mit Anleihen und Lebensversicherungen. Bisher erstreckt sich die Informationspflicht bzw. Erhebung einer Quellensteuer nur auf erzielte Zinserträge.
Europäische Zinssteuer - Überblick
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Seit dem 1. Juli 2005 hat die Europäische Union die grenzüberschreitende
Zinsbesteuerung und den Austausch von Informationen über Kapitaleinkünfte eingeführt.
Die Einführung der Zinssteuer stand unter dem Vorbehalt, dass die Schweiz und andere Nicht-EU-Länder eine Quellensteuer auf Zinsen einführen.
Die EU-Finanzminister hatten sich auf ein einheitliches Vorgehen gegen Steuersünder verständigt. So informieren sich seit 2005 die EU-Staaten gegenseitig über die Kapitalerträge ausländischer Anleger. Für Österreich, Belgien und Luxemburg gelten dabei aber längere Übergangsfristen. Diese Länder haben seit 2005 eine Quellensteuer von mindestens 15% eingeführt. Die Quellensteuer auf Zinsen muss betragen: Seit dem 1. Janaur ab 2008 mindestens 20% und ab 1. Januar 2011 mindestens 35%. Drei Viertel dieser Steuereinnahmen sind an das Land abzuführen, in dem der Sparer steuerpflichtig ist.
Belgien hat bereits das eigene Bankgeheimnis gelockert und versendet seit dem 01.01.2010 auch Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden der Heimatländer. Mit Liechtenstein und der Schweiz sind neue Steuerabkommen ausgehandelt worden.
| Verwandt: Informationsaustausch und Steuerabkommen mit Liechtenstein und Schweiz |
Sonderfall Schweiz: Sobald aber die Schweiz zumindest auf Anfrage Mitteilungen über ausländische Anleger an den anfragenden Staat herausgibt, sollen diese Ausnahmeregelungen innerhalb der EU fallen. Wenn ein deutscher Anleger sein Geld in einem dieser Länder (so dann auch die Schweiz) anlegt, könnte er bei einer Quellensteuer von 35% die Differenz zum Steuersatz in Deutschland (bei 25% Abgeltungssteuer gleich 10%) vom deutschen Finanzamt zurückverlangen.
Die EU-Zinsbesteuerung gilt nur für Zinsen, so z.B. aus festverzinslichen Wertpapieren oder Rentenfonds. Von der Abgeltungssteuer bleiben daher verschont: Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Optionen und allen Arten von Finanz-Innovationen. Auch für Fonds gibt es noch Schlupflöcher. So soll die Zinsertragsteuer nicht greifen bei Fonds, die weniger als 40% festverzinsliche Wertpapiere in ihrem Bestand halten. Die Abschlagsteuer greift auch nur bei Zahlungen an Privatpersonen. So sind Stiftungen nach derzeitigem Stand noch ausgenommen. Es darf auch bezweifelt werden, dass alle Schlupflöcher geschlossen werden.
Solange im außereuropäischen Ausland noch Steueroasen existieren, sind zumindest Modelle denkbar, wonach Depots, z.B. bei einer Schweizer Bank, auf verbundene Unternehmen dieser Bank in den außereuropäischen Raum übertragen werden.
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