Der Gesetzgeber hat aber schnell gehandelt und so so das steuergünstige BFH-Urteil ausgehebelt. Die neue gesetzliche Regelung gilt rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide. Danach gilt: Die Erstattungszinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Da von den Erstattungszinsen keine Abgeltungsteuer einbehalten wird, ist aus diesem Grund die "Anlage KAP" auszufüllen. Die Nachzahlungszinsen sind steuerneutral und damit kein Vorgang für die Einkommensteuer. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird so aus rein fiskalischer Sicht das steuergünstige BFH-Urteil vom 15.06.2010 "kassiert". So heißt es lapidar im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: "Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1".
Die Abgabenordung sieht für verspätete Zahlung bzw. verspätete Erstattung von Steuerbeträgen eine Verzinsung vor. Beispiel: § 237 AO - Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, für volle Monate zu zahlen (vgl. § 238 AO.
Es kann durchaus sein, dass der Bundesfinanzhof oder das Verfassungsgericht diese Regelung wiederum "kassiert". So ist bereits unter dem Aktenzeichen VIII R 36/10 ein entsprechendes Verfahren beim BFH zu § 20 Abs 1 Nr 7 EStG anhängig. Wer als Steuerzahler hiervon betroffen ist, kann den Sachverhalt im Einspruchsverfahren offen halten. Das Finanzgericht Münster sieht allerdings in der Rückwirkung keinen Verfassungsverstoß (Urteil vom 16.12.2010, 5 K 3626/03 E). Die Richter des FG Münster bestätigen damit die rückwirkende Beseitigung des positiven BFH-Urteils, weil das Vertrauen des Steuerpflichtigen in bestehende Regelungen nicht verletzt wird, denn bis zum vorgenannten BFH-Urteil war die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen nicht strittig. Es ist aber bereits Revision gegen dieses Urteil beim BFH eingelget worden (Az VIII R 1/11). Zitat aus dem FG-Urteil: "Durch das JStG 2010 ist zwar eine echte Rückwirkung angeordnet worden, da die Gesetzesänderung auf alle noch offenen und damit auch - wie im Streitfall - auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume anwendbar ist. Diese Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, da der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage geschaffen hat, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach."
Hierzu hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofes folgende Mitteilung herausgebracht: Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen. Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und FA für Einkommensteuernachzahlungen oder erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.
Im Urteilsfall machte ein Steuerpflichtiger, der aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das FA zu leisten und zugleich vom FA bezogene Erstattungszinsen als Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hatte, in erster Linie geltend, das in § 12 Nr. 3 EStG geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen sei verfassungswidrig.
Der BFH hat dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest.
Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie hier die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.
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