Fahrverbot bei mehr als 0,5 Promille

0,5 Promille-Grenze ist sogar der offizielle Titel des § 24a StVG. So heißt es in Absatz 1: "1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt". Ordnungswidrig handelt gemäß § 24a Abs. 2 StVG ebenfalls jemand, der unter der Wirkung bestimmer Rauschmittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Auf Vorsatz kommt es in beiden Fällen nicht an.

Wer die Promille-Grenze erreicht oder unter der Wirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führt, hat grundsätzlich die Ordnungswidrigkeit begangen. Ob eine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer oder eine alkoholbedingte Fahrunsicherheitvorliegt oder nicht, spielt keine Rolle. Bei Vorliegen von Umständen einer Gefährdung kann die Ordnungswidrigkeit aber auch in eine Straftat nach § 315c StGB oder § 316 StGB münden.

Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille kann eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit vorliegen. Mit der Ausnahme von Fahranfängern wird dieser Alkoholgehalt aber erst rechtlich relevant, wenn sich aus zusätzlichen Umständen ergibt, dass die Fahrunsicherheit tatsächlich alkoholbedingt ist. Beispiel: Fahren in Schlangenlinien.

Die 1,1-Promille-Grenze
Die absolute Fahrunsicherheit eines Kraftfahrers beginnt bei 1,1 Promille. Dieser Wert setzt sich aus dem Grundwert von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen. Er gilt für alle Kraftfahrzeugarten. Es spielt keine Rolle, ob seine Fahrweise tatsächlich auffällig war oder ob er nur durch eine allgemeine Verkehrskontrolle erwischt worden ist.

Absolute Fahrunsicherheit bedeutet: Es handelt sich hier nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Die strafrechtlichen Folgen sind erheblich: Bleibt die Trunkenheitsfahrt ohne Folgen, sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die Fahrerlaubnis wird für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen. Außerdem werden im Verkehrszentralregister sieben Punkte eingetragen.

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An verschiedenen Stellen im Internet findet man so genannte Promille-Rechner. Hier ist sicherlich Vorsicht angebracht, weil individuelle Verhaltnisse nicht berücksichtigt werden können. Hier ein Beispielslink zur Homepage von heise.de.

In den meisten europäischen Ländern Europa gilt ebenfalls die 0,5-Promille-Grenze oder sogar noch ein strengerer Wert. Insbesondere in den Ländern Osteuropas und in Schweden gelten noch strengere Regelungen. So gilt zum Beispiel eine 0,0-Promille-Regelung in Rumänien, Tschechien, Slowakei und in Ungarn. Auf der Website des ADAC gibt es zu Autoreisen in europäische Ländern hierzu nähere Informationen. Die Deeplinks wechseln leider beim ADAC (hier ein Versuch als Deeplink zum Thema).

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