Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann für seinen Pkw einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Eines Tages löste sich ein schlecht befestigtes Abwasserrohr, das in der Garage genau über der Stellfläche für das Kraftfahrzeug verlief, stürzte auf den Wagen und beschädigte diesen erheblich.
Der Vermieter wollte den Schaden später von seiner Wohngebäude-Haftpflichtversicherung regulieren lassen. Als die nicht zahlte, ging der Fall vor Gericht, und das KG Berlin entschied wie folgt (Urt. v. 22.02.2008 - 6 U 133/07):
Grundsätzlich müsse die Versicherung leisten, wenn ihr Kunde von einem Dritten wegen eines Sachschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen werde. Diese Voraussetzungen seien auch dann erfüllt, wenn der Versicherte einem Mieter Ersatz leisten müsse, weil die vermieteten Räume zum Zeitpunkt der Überlassung mit einem Mangel behaftet seien, der zu einem Schaden an vom Mieter eingebrachten Sachen führe.
Im vorliegenden Fall habe die Garage einen Fehler aufgewiesen, durch den es zu einem Schaden am Pkw des Mieters gekommen sei. Das Abflussrohr sei nur mit zwei Haltebändern fixiert gewesen, die lediglich von einer 6er-Schraube und einem 8er-Dübel an der Garagendecke gehalten worden seien. Dieser Mangel in der Befestigung habe dazu geführt, dass sich das Rohr gelöst habe und auf den Pkw des Mieters gefallen sei, so das Gericht. Der Vermieter der Garage müsse hierfür haften, und seine Versicherung habe den Schaden zu regulieren.
Köln, den 19.09.2008 - Anwalt-Suchservice
|
|