Ein Autofahrer war mit 1,49 Promille unterwegs, als er mit einem entgegenkommenden Wagen kollidierte. Dessen Fahrer hatte allerdings gegen das sogenannte Rechtsfahrgebot verstoßen: Er fuhr in der Fahrbahnmitte.
Die Richter entschieden, dass der Unfallgegner eines alkoholisierten Autofahrers insbesondere auch dann haftet, wenn er durch verkehrswidriges Verhalten zu dem Unfall beigetragen hat. Den Alkoholsünder treffe jedoch eine höhere Haftungsquote. In dem Fall verurteilte das Gericht den betrunkenen Autofahrer zu einer Haftungsquote von 80%. Da beide Fahrer zu dem Unfall beigetragen hätten, müsse der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs 20% selber tragen.
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