Der Käufer erwarb bei einem Autohändler einen 1995 erstmals zugelassenen Sportwagen für rund 28.000 EUR. Der Gebrauchtwagenhändler verwies dabei ausdrücklich auf die geringe Laufleistung des Fahrzeuges von 42.000 km. Nachdem der Käufer rund 1.000 km mit dem Auto gefahren war, musste er ihn mit schwerem Motorschaden in die Werkstatt bringen.
Dort wurde festgestellt, dass der Wagen eine deutlich höhere Fahrleistung als die vom Händler angegebenen Kilometer haben müsse. Der Käufer verlangte vom Händler die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens. Der Händler wiederum machte geltend, dass ihm dieser Kilometerstand vom Vorbesitzer des Wagens mitgeteilt worden sei. Er habe sich auf die Richtigkeit dieser Angabe verlassen dürfen.
Dies sahen die Richter jedoch anders: Gewerbliche Autohändler dürfen sich nicht ohne weiteres auf solche Angaben verlassen, sondern müssen die Kilometerleistung eines Autos vor dem Weiterverkauf selbst überprüfen. Dies habe der Beklagte nicht getan. Ein hinzugezogener Sachverständiger stellte eine Laufleistung von über 100.000 km fest. Der Kläger muss sich allerdings für die gefahrenen 1.000 km einen Nutzungsvorteil in Höhe von rund 200 EUR anrechnen lassen.
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