In dem Fall ging ein Fußgänger bei Rot über die Ampel. Als er schon auf der Fahrbahn angekommen war, ging er wieder auf die Busspur zurück, um dann erneut – einem Bus ausweichend – auf die Fahrbahn zu laufen. Nach dem Unfall war der Fußgänger der Meinung, dass den Autofahrer eine Mitschuld – zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr des Fahrzeugs – treffe und klagte.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz scheiterte er. Eine Mitschuld sei dem Fahrer nicht vorzuwerfen. Er habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger bei roter Fußgängerampel die Fahrbahn erneut betritt. Das "Zurücklaufen" auf die Busspur sei abgeschlossen gewesen. Vor einem möglicherweise herannahenden Bus hätte er auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen.
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