Fahren mit Sandalen darf nicht geahndet werden

Wer einen Kraftwagen mit Sandalen lenkt, darf nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zumindest dann, wenn Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Auf das Urteil vom 13. März 2007 (Az.: 322 Ss 46/07) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Im entschiedenen Fall lenkte ein LKW-Fahrer sein Fahrzeug mit Schuhen, die vorn geschlossen aber hinten offen waren und keinen Fersenriemen hatten. Das Amtsgericht hatte den LKW-Fahrer unter Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge, in der vorgeschrieben wird, dass beim Führen eines LKWs "Schuhwerk getragen werden muss, das den Fuß umschließt", mit einem Bußgeld in Höhe von 57,50 Euro belegt.

Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil aufgehoben, weil das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk nicht ausdrücklich verboten ist. Grundsätzlich sei dem Amtsgericht zuzustimmen, dass es mit den Pflichten eines sorgfältigen Autofahrers unvereinbar ist, ohne oder mit ungeeignetem Schuhwerk zu fahren.

Das Fahren mit Sandalen könne in Folge eines Abrutschens mit erheblichen Risiken verbunden sein. Wird dadurch ein weiterer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt, könne der Fahrzeugführer auch strafrechtlich oder bußgeldrechtlich für einen dadurch verursachten Schaden verantwortlich sein. Ein solches Ereignis sei nach der getroffenen Feststellung jedoch nicht eingetreten.

Grundsätzlich ist Vorsicht geboten, wenn man mit Sandalen oder Flip-Flops Auto fährt. Beim Unfall riskiert man den Versicherungsschutz. Hier konnte sich der Fahrer allerdings erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wehren, den noch die erste Instanz für rechtmäßig angesehen hat.

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