Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit dem Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen: 6 K 1/10 - entschieden, dass die Verwaltungsbehörde die Kosten für das Abschleppen auch gegen den Halter festsetzen durfte. Die zuständige Ordnungsbehörde kann ein im absoluten Halteverbot parkendes Fahrzeug abschleppen lassen. Die damit verbundenen Kosten muss der Fahrer, der den Wagen im Halteverbot abgestellt hat, bezahlen. Ist dieser für die Behörde nicht zu ermitteln, haftet der Fahrzeughalter. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Aachen.
Die Behörde kann den Kosten- und Gebührenbescheid auch dann gegen den Halter erlassen, wenn sie zwar den Fahrer kennt, gegen ihn aber im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht vorgehen kann, weil er im außereuropäischen Ausland wohnt, teilten die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) dazu weiter mit. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein in Hongkong lebender Taiwanese einen Wagen ausgeliehen und schließlich im absoluten Halteverbot abgestellt.
Die Ordnungsbehörde ließ den Wagen abschleppen und erließ einen Gebührenbescheid gegen den Fahrzeughalter, der ihr Name und Anschrift des Fahrers in Hongkong mitteilte. Die Behörde hielt jedoch an ihrem Bescheid gegen den Halter fest. In dem sich anschließenden Klageverfahren bestätigte das Verwaltungsgericht das Vorgehen der Behörde. Das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes rechtfertige zwar für sich genommen noch nicht das Abschleppen durch Verwaltungszwang. Es müssten weitere Umstände hinzutreten. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs sei aber dann verhältnismäßig, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankomme, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Dies sei beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Halteverbots regelmäßig der Fall.
Das Gericht entschied weiter, dass die Behörde die Kosten auch gegen den Halter festsetzen durfte. Zwar sei anerkannt, dass der Fahrer jedenfalls dann, wenn er der Behörde im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung mit Name und Anschrift bekannt sei, grundsätzlich vorrangig vor dem Halter heranzuziehen sei. Nur wenn der Fahrer unbekannt sei oder von ihm aus anderen Gründen keine Befriedigung erlangt werden könne - etwa, weil er zahlungsfähig sei - dürfe die Behörde den Halter heranziehen.
Ausgehend von diesem Grundsatz sei es vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde Kosten und Verwaltungsgebühren gegenüber dem Halter geltend gemacht habe. Denn der Fahrer des Fahrzeugs, dessen Name und Wohnanschrift der Halter der Behörde mitgeteilt habe, sei in Hongkong wohnhaft. Die Heranziehung eines in Hongkong wohnhaften Gebührenschuldners sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die weit außer Verhältnis zu den verlangten Verwaltungsgebühren stehen und die Behörde als Gläuigerin des Gebührenanspruchs berechtigen, den Halter als denjenigen Schuldner in Anspruch zu nehmen, der für sie "greifbar" sei.
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