In dem Fall klagte der frühere Eigentümer gegen den Käufer seines Wagens. Der Käufer hatte das Luxusauto für 40.800 Euro erworben, obwohl sich der Listenpreis auf 80.000 Euro belief. Der Käufer selbst verkaufte den Wagen später für 65.500 Euro weiter.
Die Richter gaben der Schadensersatzklage statt. Demnach musste der Käufer nun den größten Teil des Erlöses, insgesamt 55.800 Euro, an den ursprünglichen Eigentümer abgeben. Das OLG schenkte den Angaben des Käufers, er habe vom Diebstahl des Wagens nichts geahnt, keinen Glauben. Zumindest hätte er schon wegen des Kaufpreises Verdacht schöpfen müssen. Unerheblich ist nach dem Urteil, ob der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugbriefes ist.
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