Verwendung von "Anti-Blitz-Buchstaben" ist Urkundenfälschung

Überklebt ein Autofahrer sein Kennzeichen zum Schutz vor Radarfallen mit reflektierenden "Anti- Blitz- Buchstaben", begeht er eine Urkundenfälschung. Denn das Kfz - Kennzeichen stellt (wie schon lange in der Rechtsprechung unumstritten) eine Urkunde dar. Sie dient im "Rechtsverkehr" dazu, ein Kraftfahrzeug einer dafür verantwortlichen Person zuordnen zu können.

Zum "Rechtsverkehr" gehört laut OLG Düsseldorf auch, dass das Kennzeichen durch ein Radargerät uneingeschränkt erkennbar ist. Wer sein Kennzeichen mit einer reflektierenden Folie überklebt und damit dafür sorgt, dass es durch technische Apparaturen eben nicht mehr uneingeschränkt erkennbar ist, "verfälscht" damit das Kennzeichen als Urkunde und zwar "zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr".
(OLG Düsseldorf, " Ss 267/96-73/96 III; Quelle: SZ Nr. 75 v. 2.4.1997)

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
Finanztipps