Verwendung von "Anti-Blitz-Buchstaben" ist Urkundenfälschung
Überklebt ein Autofahrer sein Kennzeichen zum Schutz vor
Radarfallen mit reflektierenden "Anti- Blitz- Buchstaben", begeht er eine
Urkundenfälschung. Denn das Kfz - Kennzeichen stellt (wie schon lange in der
Rechtsprechung unumstritten) eine Urkunde dar. Sie dient im "Rechtsverkehr"
dazu, ein Kraftfahrzeug einer dafür verantwortlichen Person zuordnen zu können.
Zum
"Rechtsverkehr" gehört laut OLG Düsseldorf auch, dass das Kennzeichen durch
ein Radargerät uneingeschränkt erkennbar ist. Wer sein Kennzeichen mit einer
reflektierenden Folie überklebt und damit dafür sorgt, dass es durch technische
Apparaturen eben nicht mehr uneingeschränkt erkennbar ist, "verfälscht" damit das Kennzeichen als Urkunde und zwar "zum Zwecke der Täuschung im
Rechtsverkehr".
(OLG Düsseldorf, " Ss 267/96-73/96 III; Quelle: SZ Nr. 75 v. 2.4.1997)