Anwaltskosten

Wollen Sie sich nicht selbst mit der Versicherung wegen Grund und Höhe des Schadensersatzes auseinandersetzen, dürfen Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt mit der Regulierung Ihres Schadens beauftragen (BGH VersR 63, 266; 70, 41). Die Kosten hierfür sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Sie Ihrem Anwalt den Auftrag geben, nur den Teil des Schadens geltend zu machen, der mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden kann. Macht Ihr Anwalt Ihren kompletten Schaden geltend, obwohl - etwa wegen eines absehbaren Mitverschuldens - nur ein Teil des Schadens mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden kann, dann muss Sie Ihr Anwalt zuvor darauf hinweisen, dass Sie eventuell überschießende Kosten selbst tragen müssen. Tut er das nicht, sind Sie nicht verpflichtet, diese Mehrkosten zu übernehmen.

Verzögert die gegnerische Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung und nehmen Sie deshalb zuvor Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch, dann muss die gegnerische Haftpflicht auch die Kosten übernehmen, die bei Ihrem Anwalt anfallen, weil er Ansprüche bei der eigenen Kaskoversicherung geltendmacht (KG DAR 73, 325; OLG Stgt., DAR 89,27 = zfs 89, 83).

Wenn Streit darüber herrscht, wer woran wieviel Schuld hat, ist es grundsätzlich zweckmäßig, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung zu haben. Es prozessiert sich dann einfach leichter.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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