Auto korrekt geparkt - trotzdem abgeschleppt: Autobesitzer muss nicht dafür zahlen, dass andere Autofahrer die Fahrbahn blockierten

Ein Mann fuhr mit dem Auto zu einer Großveranstaltung und parkte - völlig korrekt - in einer Seitenstraße. Später stellten andere Besucher der Veranstaltung ihre Fahrzeuge auf der gegenüber liegenden Straßenseite ab, und blockierten so die Durchfahrt für Linienbusse. Die Polizei ließ alle Fahrzeuge abschleppen; welche Autofahrer die Blockade verursacht hatten, war in diesem Moment nicht erkennbar. Der Autofahrer, der ordnungsgemäß geparkt hatte, musste nicht nur sein Auto abholen, sondern auch noch für die Abschleppkosten aufkommen. Das wollte er sich denn doch nicht bieten lassen und verklagte die städtische Verkehrsbehörde auf Kostenerstattung.

Das Oberverwaltungsgericht Münster gab dem Autofahrer Recht (5 A 95/00). Die Argumentation der Verkehrsbehörde - man habe auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit mit chaotischen Verkehrsverhältnissen während dieser Veranstaltung rechnen müssen - überzeuge nicht. Wenn dies zutreffe, hätte die Verkehrsbehörde durch das Aufstellen von mobilen Verkehrszeichen das Parken auf einer der beiden Straßenseiten verbieten müssen.

Ein ordnungsgemäß parkender Autofahrer müsse nicht von vornherein rücksichtsloses Verhalten anderer in Rechnung stellen und zulässige Parkmöglichkeiten ungenutzt lassen, weil möglicherweise später andere Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig die Straße blockieren könnten. Wenn ein Autofahrer - wie hier - nachträglich den Verdacht, er habe die Durchfahrt blockiert, widerlegen könne und die den Verdacht begründenden Umstände in keiner Weise zu verantworten habe, müsse die Behörde die Kosten des Abschleppens selbst tragen.


Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00
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