Als sich ein Auto näherte, stieg eine Hundebesitzerin über die Leitplanke und wollte den Autofahrer warnen. Dieser sah zuerst am rechten Rand der Straße einen Hund, wich nach links aus und bemerkte dann die Frau. Da zog er den Wagen wieder nach rechts, geriet ins Schleudern und prallte gegen die Leitplanke. Von der Hundehalterin forderte er, sie müsse den Totalschaden an seinem Fahrzeug ersetzen.
Das Oberlandesgericht Hamm reduzierte die von der Hundebesitzerin zu zahlende Entschädigungssumme auf ein Drittel (6 U 202/99). Da der Autofahrer mit 100 km/h viel zu schnell gefahren sei (zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle: 50 km/h), sei er für den Unfall überwiegend selbst verantwortlich und müsse zwei Drittel des Schadens tragen. Bei so einem Kurvenverlauf wie an der Unfallstelle werde ein Fahrzeug mit 100 km/h notwendigerweise instabil.
Allerdings sei das naturgemäß unberechenbare Verhalten des Hundes der Auslöser für den Unfall gewesen: Der Hund sei seinem Jagdtrieb gefolgt und weggelaufen. Die Tierhalterin hafte für die von ihrem Hund ausgehende Gefahr, aber auch dafür, dass sie sich selbst falsch verhalten habe. Sie hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, nach dem Hund zu rufen und auf seine Rückkehr zu warten. Vielmehr hätte sie, um jede Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu vermeiden, die Straße überqueren und ihren Hund vom Rand des Feldes aus anlocken müssen.
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