Auch der Helfer stellte kein Warndreieck auf. Während er begann, das Abschleppseil zu befestigen, fuhr ein dritter Autofahrer - der sich auf der gleichen Fahrspur mit etwa 110 km/h von hinten näherte - auf das Pannenfahrzeug auf und schob es durch den Aufprall nach vorne. Der Pannenhelfer wurde zwischen den Fahrzeugen eingeklemmt und schwer verletzt.
Mehrere Fingerglieder der rechten Hand mussten amputiert werden, in Folge dessen verlor er später auch noch seinen Arbeitsplatz. Den Fahrer des auffahrenden Wagens und dessen Haftpflichtversicherung verklagte der verunglückte Helfer auf Schadenersatz und bekam zunächst 23.000 Euro zugesprochen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Vorinstanz ein mögliches Mitverschulden des Pannenhelfers am Unfall nicht geprüft habe (VI ZR 313/99). Bleibe ein Autofahrer mit einer Panne liegen, sei es seine erste Pflicht, den Wagen zu sichern, also das Warnblinklicht einzuschalten und das Warndreieck aufzustellen, um die anderen Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr aufmerksam zu machen. Das hätten hier Autofahrer und Pannenhelfer versäumt. Auch wer bei einem Unglück helfe, dürfe dabei kein unnötiges Risiko eingehen.
Allerdings sei gerade auf der Autobahn Pannenhilfe immer gefährlich, räumte der BGH ein. Deshalb sei zu klären, ob es an der Pannenstelle überhaupt möglich gewesen wäre, das Fahrzeug abzusichern, ohne noch größere Gefahren heraufzubeschwören. Dabei müsse man die Verkehrsdichte, die genaue Lage des Pannenfahrzeugs und die Sichtverhältnisse in der langgezogenen Rechtskurve berücksichtigen und prüfen, ob das Aufstellen des Warndreiecks womöglich länger gedauert hätte als das Montieren des Abschleppseils. Nur so könne man beurteilen, ob den Pannenhelfer ein Mitverschulden treffe (dann wäre die Entschädigung um ein Drittel zu mindern) oder nicht.
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