Auto von Transporter angefahren
Ein Mann parkte sein Auto unter der Straßenlaterne vor dem Haus und ging in seine Wohnung. Kurz darauf hörte er lautes Hupen und schaute durch das Fenster auf die Straße: Da sah er, wie ein orangefarbener Transporter seinen Wagen streifte. Ungerührt setzte der Mann am Steuer seine flotte Fahrt fort. Am nächsten Tag fand die Polizei den Transporter, der einem Bauunternehmer gehörte. Der Unternehmer behauptete, der Transporter sei am Vortag um 17 Uhr in einer (abgeschlossenen) Werkshalle des Bauhofs abgestellt worden. Jemand müsse ihn gestohlen haben. Als der Autobesitzer von ihm Entschädigung für sein zerschrammtes Fahrzeug verlangte, winkte der Unternehmer ab: Schließlich könne er nichts dafür, wenn der Dieb mit dem Transporter herumfahre und Unheil anrichte.
Dafür hafte er sehr wohl, entschied dagegen das Landgericht Leipzig, weil man das Fahrzeug mit dem Zündschlüssel aufgefunden habe (01 S 2281/00). Da habe der 'Dieb' leichtes Spiel gehabt ... Unbehelligt habe er sodann das Gelände des Bauhofs mit dem Fahrzeug verlassen, ohne den Zaun oder das (nach Dienstschluss zugesperrte) Einfahrtstor zu beschädigen.
So ganz glaubwürdig sei die Geschichte nicht. Doch selbst wenn der Transporter wirklich gestohlen worden sei, trage der Unternehmer die Verantwortung für die Folgen. Denn dann habe er oder einer seiner Fahrer den Zündschlüssel stecken lassen und so die Schwarzfahrt mit dem Transporter ermöglicht. In der Rechtsprechung sei es unumstritten, dass auch bei Fahrzeugen, die in einer abgeschlossenen Garage oder Werkstatthalle stünden, die Zündschlüssel abgezogen und gesondert aufbewahrt werden müssten.
Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2000 - 01 S 2281/00