Gebrauchter Reifen geplatzt: Alte Reifen montiert
Sage und schreibe 18 Jahre alt war ein gebrauchter Reifen, der auf Geheiß des Filialleiters beim Reifenfachhändler auf ein Fahrzeug montiert wurde. Äußerlich war der Reifen zwar einwandfrei und hatte genügend Profiltiefe, während einer Autofahrt platzte er jedoch. Es kam zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Fahrerin erheblich verletzt wurde. Vom Reifenhändler forderte sie Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Filialleiter und den Fachhändler, gemeinsam für alle Unfallfolgen einzustehen (3 U 3149/01). Der Filialleiter habe fahrlässig gehandelt, denn er dürfe an Kunden keine überalterten Gebrauchtreifen herausgeben. Auch der TÜV warne regelmäßig vor der Montage alter Reifen, weil sie für die Autofahrer ein großes Risiko bedeute. Das sei dem Händler und seinen Mitarbeitern auch klar gewesen. Lange vor dem Unfall sei bei internen und externen Schulungen darauf hingewiesen worden, dass Reifen, die älter als sechs bis sieben Jahre alt seien, nicht mehr montiert werden dürften. Auch habe man die Mitarbeiter darin geschult, das Alter gebrauchter Reifen mittels der DOT-Nummer festzustellen (das ist die Zahlenfolge auf der Seitenwand der Reifen, die das Herstellungsdatum enthält).
Der Kunde könne erwarten, im Fachhandel ein einwandfreies und verkehrstaugliches Produkt zu erhalten, selbst wenn es sich um ein gebrauchtes Produkt handle. Bevor der Händler einen Reifen verkaufe, müsse er ihn auf seine Verkehrstüchtigkeit überprüfen. Anhand der DOT-Nummer müsse er das Alter der Reifen bestimmen und überalterte Exemplare aussortieren.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Februar 2002 - 3 U 3149/01