Gebrauchtwagen mit defekten Airbags gekauft

Für 2.300 Euro verkaufte ein Autobesitzer seinen sechs Jahre alten Ford an einen Bekannten - wie üblich, unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Kaufvertrag standen folgende Angaben: Das Fahrzeug sei 'fahrbereit', allerdings handle es sich um einen Unfallwagen; bis auf den Defekt an den Airbags sei der Unfallschaden behoben worden; in zwei Monaten sei der TÜV fällig.

Schon kurz nach dem Vertragsschluss versuchte der Käufer, den Kauf rückgängig zu machen: Der Verkäufer habe die Unfallfolgen beschönigt, meinte er: Mit defekten Airbags dürfe er gar nicht am Straßenverkehr teilnehmen, habe man ihm beim TÜV gesagt.

Daraus könne er keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ableiten, urteilte das Landgericht Aachen (5 S 156/01). Trotz der Beanstandungen beim TÜV sei der Wagen 'fahrbereit', so wie es der Verkäufer zugesichert habe. Zwar habe der Käufer die Prüfplakette nicht bekommen, weil er die Airbags reparieren lassen müsse. Das ändere aber nichts an der Fahrbereitschaft des Wagens, denn 'verkehrsgefährdende Mängel' seien nicht festgestellt worden.

Beim TÜV werde die schlechteste 'Note' ('verkehrsunsicher') nur vergeben, wenn Mängel so gravierend seien, dass das Fahren mit dem Auto unmittelbar den Straßenverkehr gefährde. Funktionierten Sicherheitsgurt und Airbags nicht richtig, sei das im Beurteilungssystem des TÜV ein erheblicher, aber kein verkehrsgefährdender Mangel. Die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug sei davon nicht betroffen.


Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. November 2001 - 5 S 156/01
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