Im Zivilprozess um Schadenersatz stützte sich das Oberlandesgericht auf dieses Gutachten. Die Richter nahmen eine Mitschuld des Kindes an und entschieden, die Haftpflichtversicherung des Fahrers müsse dem Jungen die Hälfte der Behandlungskosten ersetzen. In dessen Namen wehrten sich die Eltern gegen das Urteil und forderten mehr Geld. Das Auto sei tatsächlich 65 bis 71 km/h schnell gefahren, behaupteten sie. Hätte sich der Fahrer an die Höchstgeschwindigkeit gehalten, wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Diesen Gesichtspunkt habe das Oberlandesgericht einfach ignoriert.
Der Bundesgerichtshof hob das angegriffene Urteil auf und verwies die Sache zurück (VI ZR 180/01). Das Oberlandesgericht hätte sich mit dem Beweisantrag des verletzten Jungen befassen müssen. Darin werde plausibel dargelegt, dass der erste Sachverständige die Kollisionsgeschwindigkeit unterschätzt habe. Davon hänge aber ab, wie hoch das Verschulden des Autofahrers (und damit auch die Schadenersatzpflicht) einzustufen sei.
Sekundenbruchteile genügten unter Umständen, um einen Fußgänger aus der Gefahrenzone zu bringen. Wäre der Mann langsamer gefahren, hätte der Junge eventuell noch vor ihm die Straße überqueren können. Oder der Autofahrer hätte noch bremsen bzw. ausweichen können. Wie schnell das Auto fuhr, müsse geklärt werden; zu diesem Zweck könne man den Sachverständigen nochmals befragen oder einen weiteren Experten zu Rate ziehen.
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