Ein Arbeitnehmer hatte sein Auto im Hof der Firma abgestellt. Als er mit einem Firmenwagen zu einer Dienstfahrt aufbrechen wollte, wendete er den Wagen im Hof ein wenig zu schwungvoll - und krachte gegen sein eigenes Auto. Vergeblich versuchte er, vom Haftpflichtversicherer, bei dem der Arbeitgeber den Dienstwagen versichert hatte, Ersatz für die Reparaturkosten zu bekommen.
Wenn er als Fahrer sein eigenes Auto zerschramme, müsse die Haftpflichtversicherung dafür nicht einstehen, urteilte das Landgericht Paderborn (5 S 282/01). Der Haftpflichtversicherer müsse nur einspringen, wenn der Versicherungsnehmer selbst (also der Arbeitgeber) oder ein berechtigter Nutzer des Dienstwagens (also er als Fahrer) damit das Eigentum eines Dritten beschädige. 'Selbstverschuldeter Eigenschaden' werde grundsätzlich nicht erstattet.
Urteil des Landgerichts Paderborn vom - 5 S 282/01