Vorfahrt auf der ganzen Straße

Eine Autofahrerin bog nach rechts in eine (Haupt-)Straße ein. Da kam ihr ein Gelenk-Bus entgegen, der wegen Blumenkübeln und parkender Fahrzeuge auf die (von der Autofahrerin benutzte) Gegenfahrbahn ausweichen musste. Nicht einmal zwei Meter Abstand blieben der Frau, dennoch beschleunigte sie - und krachte elf Meter hinter der Kreuzung mit dem Bus zusammen. Vergeblich verklagte die Frau den Busfahrer auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe konnte kein Verschulden des Busfahrers erkennen (10 U 119/00). Die Autofahrerin habe vielmehr den Unfall selbst verursacht. Dem Bus bleibe an dieser Stelle - angesichts der Breite des Fahrzeugs und der aufgestellten Blumenkübel - nichts anderes übrig, als die Gegenfahrbahn mitzubenutzen. Er sei auf der Hauptstraße gefahren und sein Vorfahrtsrecht erstrecke sich auf die ganze Breite der Fahrbahn.

Dass die Kollision erst hinter der Kreuzung stattgefunden habe, ändere an der Schuld der Autofahrerin nichts: Der einbiegende Fahrer müsse das Vorfahrtsrecht nicht nur im unmittelbaren Bereich der Kreuzung bzw. Einmündung beachten. Da die Autofahrerin beim Einbiegen nach rechts freie Sicht gehabt habe, hätte sie rechtzeitig bemerken können, dass ihre Fahrbahnseite nicht frei war. Also hätte sie sofort anhalten und warten müssen.


Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2001 - 10 U 119/00 (bestätigt vom Bundesgerichtshof am 26. Februar 2002 - VI ZR 141/01)
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