Die Krankenversicherung des Verletzten wollte ihre Aufwendungen für den verstorbenen Rentner - rund 60.000 Euro - von dem Jugendlichen ersetzt haben. (Für Behandlungskosten nach einem Unfall muss die Krankensicherung zunächst einspringen; durch diese Zahlung geht der Schadenersatzanspruch des Verletzten auf die Versicherung über, die sich deshalb das Geld vom Unfallverursacher wieder holen kann.) Unglücklicherweise hatte dessen Vater kurz zuvor die Haftpflichtversicherung gekündigt.
Die Angelegenheit landete beim Landgericht Augsburg (1 O 3036/99). Der Junge versuchte vergeblich, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Niemand glaubte ihm, der alte Mann sei ihm in das Rad gelaufen, weil eine Zeugin den Rentner in der Mitte des Gehwegs gesehen hatte. Bei der Polizei hatte sich der Beschuldigte auf die angeblich nicht funktionierende Gangschaltung berufen: Wegen der Schaltung habe er einen Augenblick nach unten geschaut. Damit war der Prozess gelaufen: Das Landgericht entschied, der Jugendliche sei für den Zusammenstoß verantwortlich und verurteilte ihn zu Schadenersatz.
Zu seinem Glück versuchten in der nächsten Instanz das Oberlandesgericht München (24 U 74/00), verständnisvolle Rechtsanwälte auf beiden Seiten und eine kulante Krankenversicherung noch einmal nach Kräften, ihm und seinen Eltern zu helfen. Man einigte sich auf einen Vergleich und vereinbarte eine Abfindung von 15.000 Euro - eine Summe, die von der kinderreichen Familie des Unglücksraben gerade noch geschultert werden konnte.
Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Dezember 2000 - 1 O 3036/99
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|