Der Autofahrer wollte nach links abbiegen und bemerkte zu seinem Missvergnügen, dass sich vor der ersten Ampelanlage auf den beiden Linksabbiegerspuren ein Stau gebildet hatte. Für die Linksabbiegerspuren stand die Ampel auf Rot. Da wechselte er nach rechts, auf die linke von zwei geradeaus führenden Fahrspuren - hier ging es bei grünem Licht voran. Dann fuhr der Autofahrer allerdings nicht geradeaus weiter, sondern wechselte vor der zweiten Ampelanlage schnell wieder auf die Linksabbiegerspur und hielt dort vor dem Rotlicht an.
Zu seinem Pech wurde er bei diesem 'Trick' von der Polizei beobachtet. Das Amtsgericht verurteilte den Verkehrssünder wegen Nichtbeachtung des Rotlichts zu einer Geldbuße und verhängte ein Fahrverbot für einen Monat.
Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb beim Bayerischen Obersten Landesgericht erfolglos (1 ObOWi 257/00). Es gebe nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Autofahrer die erste rote Ampel für Linksabbieger überfahren habe, als deren Rotphase schon länger als eine Sekunde dauerte. Dass er dabei auf der Geradeausspur gefahren sei - wo grünes Licht angezeigt war -, ändere daran nichts. Denn der Autofahrer habe von Anfang an nach links abbiegen wollen, und die Spur nur gewechselt, um das erste Rotlicht zu umfahren und an der Schlange vorbeizuziehen.
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