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Mit Vollgas ins aufgestaute Wasser: Kfz-Versicherung muss für Motorschaden nicht aufkommen
Mit einem Motorschaden blieb ein Auto inmitten einer überfluteten Straßenunterführung liegen. Vergeblich forderte anschließend der Autofahrer von seiner Vollkaskoversicherung die Kosten der Reparatur ersetzt.Das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte seine Zahlungsklage ab, weil er den Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten selbst herbeigeführt habe (7 U 53/99). Der Versicherungsnehmer habe den Vorfall so geschildert: Kurz nach dem Abbiegen habe er plötzlich in der Unterführung die riesige Wasserlache gesehen und noch zu bremsen versucht, sei dabei aber versehentlich vom Bremspedal auf das Gaspedal gerutscht.
Laut Sachverständigengutachten könne das aber nicht stimmen: Immerhin habe er mit dem Wagen im Wasser eine Strecke von etwa 26 Metern zurückgelegt. Mit seiner Version des Unfallhergangs sei das nicht zu erklären, sondern nur damit, dass er - anstatt zu bremsen - Gas gegeben habe, bis der Wagen stehen geblieben sei. Vermutlich sei er bewusst ins Wasser hineingefahren in der Vorstellung, er könne 'schon irgendwie durchkommen', wenn er nur genug beschleunige.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2000 - 7 U 53/99