Promillegrenze für Motorsportbootfahrer
Auf einem Motorsportboot wurde den ganzen Tag Weißwein gebechert - am Anlegesteg. In den Abendstunden schipperte der Bootsbesitzer zusammen mit seiner Ehefrau und einer Bekannten auf die andere Seite des Bodensees. Bei der Rückfahrt machte der Motor schlapp - das Boot blieb im Schilf stecken und war manövrierunfähig. Die per Mobiltelefon herbeigerufene Wasserschutzpolizei schleppte das Boot ab. Bei dieser Gelegenheit fiel einem der Wasserpolizisten die starke Alkoholfahne des Motorbootfahrers auf. Eine Blutprobe brachte es an den Tag: Während der Fahrt über den Bodensee hatte der Bootsmann mindestens 1,34 Promille im Blut. Er wurde wegen Trunkenheit im Verkehr angezeigt und musste sich vor Gericht verantworten.
Das Schifffahrtsobergericht Karlsruhe stellte fest, mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 1,3 Promille sei kein Kapitän mehr in der Lage, ein Motorboot sicher zu führen (Ns 1/00). Schon bei einer BAK von 0,5 bis 1,0 Promille seien Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen und Reaktionsfähigkeit vermindert, die Sehschärfe lasse nach, während die Risikobereitschaft steige. Bei höheren Werten könne man von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgehen - das sei bei Schiffsführern nicht anders als bei Autofahrern.
Boote seien zwar langsamer als Autos, die Anforderungen an die Konzentration seien deshalb aber nicht geringer: Denn Schiffe seien schwerfälliger und hätten einen (im Verhältnis zur Geschwindigkeit) längeren Bremsweg. Der Bootsführer müsse deshalb reaktionsschnell und in der Lage sein, schwierige Manöver auszuführen (etwa beim An- und Ablegen und Drehen in Häfen), die Geschick und Konzentration erforderten. Überdies nehme die Zahl der Boote ständig zu - auf dem Bodensee seien mehr als 50.000 Wasserfahrzeuge unterwegs -, damit stiegen die Anforderungen an die Reaktions- und Navigationsfähigkeit der Bootsführer noch mehr. Auch die Orientierung sei auf den Wasserwegen nicht so eindeutig und klar wie im Straßenverkehr. Die Quittung für den betrunkenen Bootsfahrer: eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Schifffahrtsobergericht) vom 18. Januar 2001 - Ns 1/00