Händler nimmt Gebrauchtwagen in Zahlung

Ein Mann tauschte beim Autohändler seinen BMW 725 tds neueren Datums gegen einen flotten Audi A 8 2,5 TDI ein - 20.645 Mark musste er noch drauflegen. Mit der Neuerwerbung war der begeisterte Autofahrer allerdings überhaupt nicht zufrieden. Der Händler erklärte sich bereit, den neuen Wagen zurückzunehmen. Er zahlte dem Käufer die 20.645 DM Aufpreis für den Audi zurück und wollte den (mittlerweile verkauften) BMW mit 64.900 DM vergüten. Damit war der Kunde aber nicht zufrieden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab ihm Recht (7 U 114/00). Der Händler habe zugestimmt, das Geschäft rückgängig zu machen. Den BMW könne er jedoch nicht mehr zurückgeben, denn das Auto sei bereits verkauft. Also müsse der Händler den Kunden mit Geld entschädigen und den Wiederbeschaffungswert des BMW ersetzen. Wiederbeschaffungswert bedeute: der Preis, den ein (privater) Kunde für ein gleichwertiges Auto an einen seriösen Händler hätte zahlen müssen.

Ein Sachverständiger erforschte im Auftrag des OLG den Markt für den BMW 750, der als Neuwagen Ende Dezember 1997 die stattliche Summe von 111.500 DM gekostet hatte. Der Experte berücksichtigte Alter, Laufleistung (rund 16.400 km) sowie Sonderausstattung des Fahrzeugs, legte einen Wertverlust von 30 bis 35 Prozent zu Grunde und errechnete so einen Verkehrswert von 75.000 DM. Das OLG verurteilte den Autohändler dazu, die Differenz zwischen der bereits gezahlten Summe und dem Verkehrswert - also 10.100 DM - zu begleichen.


Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 2001 - 7 U 114/00
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