Als er die Rechnung der Werkstatt über 4.893 Mark bei der Versicherung einreichte, winkte diese jedoch ab: Nach Berechnungen des versicherungseigenen Gutachters betrage der Wiederbeschaffungswert lediglich 3.100 DM, die Reparaturkosten dagegen 5.762 DM. Man müsse nämlich von einer Reparatur mit Neuteilen ausgehen. Eine Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen stelle eine unzulässige Billigreparatur dar, die nicht wirklich den alten Zustand des Wagens wieder herstelle.
Eine 'fachgerechte' Reparatur hätte also nach dieser Berechnung mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts gekostet. Deshalb müsse sie die Reparaturkosten nicht ersetzen. Schließlich bekam der Autofahrer von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich 100 DM Restwert, also 3.000 DM.
Damit gab sich der Unfallgeschädigte nicht zufrieden und klagte den Differenzbetrag von 1.893 Mark mit Erfolg beim Amtsgericht Hagen ein (10 C 41/99). Eine Reparatur mit gebrauchten Teilen sei nicht als Billigreparatur anzusehen, befand der Amtsrichter - vorausgesetzt, sie werde fachgemäß durchgeführt und stelle die Verkehrssicherheit des Autos wieder her.
Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch würde ein 14 Jahre altes Auto vollständig mit Neuteilen reparieren lassen. Da nach Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen der Wiederbeschaffungswert des Wagens bei 3.800 DM gelegen habe, liege der vom Autobesitzer beanspruchte Betrag von 4.893 DM für die Reparatur noch unter der 130%-Grenze.
Stichwort: Autoreparatur nach Unfall trotz Totalschaden?
Ein Autofahrer, dessen Wagen bei einem Unfall ohne sein Verschulden beschädigt worden ist, kann ihn auf Kosten des Unfallverursachers bzw. von dessen Haftpflichtversicherung reparieren lassen (oder selbst reparieren) und zwar auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (d.h. wenn ein so genannter 'wirtschaftlicher Totalschaden' vorliegt).
Der Geschädigte bekommt bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersetzt - vorausgesetzt, die Reparatur wird fachgerecht durchgeführt -, diese Regelung berücksichtigt das Interesse des Geschädigten, weiterhin den ihm vertrauten Wagen zu benützen. Schätzt der Gutachter die Reparaturkosten auf mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, muss die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nur den Wiederbeschaffungswert ersetzen.
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