Nach Starthilfe

Auto reif für die Werkstatt: Helfer haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden an der Elektronik

So oft es die Autofahrerin auch versuchte, der Motor ihres Wagens wollte nicht anspringen. Da bot ihr ein Nachbar Hilfe an. Mit einem Überbrückungskabel schloss er den bockigen Wagen an seine Autobatterie an und unternahm mehrere Startversuche. Seine Bemühungen blieben jedoch erfolglos.

Zwei Tage später ließ die Frau das Auto in die Werkstatt bringen. Der Experte stellte fest, dass mehrere Elektronikteile defekt waren (u.a. Motor-Klopfsensor und Airbag-Steuergerät). Die Autobesitzerin behauptete, der Nachbar habe die Batterie bei der fehlgeschlagenen Starthilfe falsch gepolt und so die Schäden verursacht. Deshalb müsse er die Reparaturkosten übernehmen.

Das Amtsgericht Kaufbeuren bewahrte den freundlichen Helfer vor der Haftung (3 C 1194/00). Bei der Starthilfe müsse man nacheinander die einzelnen Pole in einer bestimmten Reihenfolge anschließen - sollte der Nachbar dabei etwas verwechselt haben, sei dies kein unentschuldbares, grob fahrlässiges Verhalten. Und nur dafür müsste der Helfer haften, nicht aber für bloßes Versehen:

Bei unentgeltlichen Gefälligkeiten dieser Art, von denen der Helfer selbst keinerlei Vorteil habe und ein gewisses Risiko auf sich nehme, werde ein 'stillschweigender Haftungsausschluss' für leicht fahrlässiges Handeln angenommen. Anders formuliert: Der Fall sei so zu entscheiden, als hätten die Beteiligten einen Haftungsausschluss vereinbart.

Denn, so die Unterstellung, wenn sich die Beteiligten vor der Starthilfe-Aktion über die vorhandenen Risiken im Klaren gewesen wären und das Haftungsproblem erörtert hätten, hätten sie sich vernünftigerweise auf einen Haftungsverzicht verständigt.


Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 14. Februar 2001 - 3 C 1194/00
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