Schlaglöchern auf unbefestigter Straße

Radler stürzt in Pfütze: Muss die Gemeinde vor Schlaglöchern auf unbefestigter Straße warnen?

Ein Radler war bei Dämmerung auf einer unbefestigten Straße unterwegs. In der Straßenmitte hatte sich in einem (etwa 10 cm tiefen) Schlagloch eine größere Pfütze gebildet. Ausgerechnet in dieses Loch fuhr der Radfahrer hinein, stürzte und verletzte sich. Er verlangte Schadenersatz: Die Gemeinde hätte die Gefahrenstelle absichern müssen, meinte er.

Das Oberlandesgericht Dresden verneinte dies und wies seine Klage ab (6 U 3282/99). Die Gemeinde müsse die Verkehrsteilnehmer nur vor unvermuteten Gefahren warnen bzw. solche Gefahrenstellen beseitigen, vor denen sich die Verkehrsteilnehmer nicht selbst schützen könnten. Das treffe hier aber nicht zu. Auf einer unbefestigten Straße müsse ein Radler mit Schlaglöchern rechnen. Wenn aus einer Pfütze das Wasser nicht abfließe, handle es sich um ein Schlagloch in der Fahrbahn - das liege auf der Hand. Darauf könne sich jeder Verkehrsteilnehmer einstellen. Eine so große Pfütze sei auch von weitem erkennbar. Der Radfahrer hätte ohne Weiteres der Pfütze ausweichen oder absteigen und das Rad schieben können. Statt dessen habe er sich unvorsichtig verhalten und ohne Not in Gefahr begeben.


Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Januar 2000 - 6 U 3282/99
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