Händler dürfen nur verkehrssichere gebrauchte Reifen verkaufen
Nach einem Verkehrsunfall ging es vor Gericht, wie meistens, um die Schuldfrage. Auslöser der Kollision: Ein Reifen war geplatzt. Eine verletzte Autofahrerin warf dem Unfallgegner vor, die Kollision gehe schon deshalb auf sein Konto, weil er mit mangelhaften, alten Reifen gefahren sei. Kein Wunder, denn er habe die Reifen bei einem Schrotthändler erworben. Zumindest hätte er deren Gebrauchstauglichkeit von einer Fachwerkstatt prüfen lassen müssen.
Das Oberlandesgericht Köln hielt diesen Anspruch für überzogen (3 U 100/98). Solange das Reifenprofil noch in Ordnung sei - und das treffe hier zu -, könne der Laie die Mangelhaftigkeit alter Reifen nicht erkennen. Ebensowenig könne er aus der Zahlenfolge auf der Seitenwand der Reifen (DOT-Nummer) das Herstellungsdatum der Reifen ableiten. Der Käufer müsse darauf vertrauen und dürfe sich darauf verlassen, dass ein von einem Händler gebraucht gekaufter Reifen gebrauchstauglich und verkehrssicher sei.
Dass der Händler im konkreten Fall ein Autoverwerter, sprich: ein Schrotthändler, war, ändere daran nichts. Dieser Umstand allein verpflichte den Käufer nicht dazu, die Reifen in eine Fachwerkstatt zu bringen. Immerhin beschäftige sich ein Autoverwerter ständig damit, wiederverwertbare Teile aus Alt- oder Unfallfahrzeugen zum Weiterverkauf auszusortieren. Ihm müsse die Bedeutung der DOT-Nummer klar sein. Da dürfe der Kunde erwarten, dass der Händler zu alte Reifen aussortiere und nicht als verkehrstauglich weiterverkaufe.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2000 - 3 U 100/98