Seine Zahlungsklage scheiterte beim Oberlandesgericht Köln (1 U 112/00). Rechne der Unfallgeschädigte auf Basis eines Gutachtens ab und bleibe der tatsächliche Reparaturaufwand hinter den geschätzten (= fiktiven) Kosten zurück - z.B. weil sich einzelne Schäden weniger aufwändig beseitigen lassen als vom Gutachter gedacht -, könne er trotzdem den vom Gutachter geschätzten Schadenersatz verlangen und von dessen Fehleinschätzung profitieren. Wenn sich umgekehrt die Einschätzung des Sachverständigen als zu niedrig erweise und die tatsächlichen Reparaturkosten höher lägen, könne der Geschädigte sich auch noch nachträglich anders entscheiden und gemäß der Rechnung der Werkstatt abrechnen.
Kombinieren dürfe der Geschädigte die beiden Abrechnungsweisen jedoch nicht. Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis könne er nicht um Kostenpositionen der später tatsächlich durchgeführten Reparatur ergänzen. Denn das würde einseitig dem Geschädigten Vorteile verschaffen: Läge die Schätzung des Gutachters bei einzelnen Posten höher als die tatsächlichen Reparaturkosten, könnte der Unfallgeschädigte hier die Differenz einstreichen und gleichzeitig bei den Posten, in denen der Gutachter den Schaden zu niedrig geschätzt habe, den Differenzbetrag nachträglich einfordern.
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