Zur Autoreparatur nach einem Unfall: Ein Unfallschaden ist entweder nach Gutachten oder nach den tatsächlichen Kosten abzurechnen

Nach einem Autounfall kann der Geschädigte mit dem Unfallverursacher (bzw. mit dessen Haftpflichtversicherung) auf zweierlei Weise abrechnen: Entweder er lässt den Schaden reparieren und legt die Rechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten vor. Oder er besorgt sich das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen über die Höhe des Schadens und rechnet nach diesem Gutachten ab. Statt dessen wollte sich ein Unfallgeschädigter die Rosinen herauspicken: Er rechnete nach dem Sachverständigengutachten ab und stellte zusätzlich weitere, von der Werkstatt benötigte Ersatzteile in Rechnung. Damit kam er nicht durch.

Seine Zahlungsklage scheiterte beim Oberlandesgericht Köln (1 U 112/00). Rechne der Unfallgeschädigte auf Basis eines Gutachtens ab und bleibe der tatsächliche Reparaturaufwand hinter den geschätzten (= fiktiven) Kosten zurück - z.B. weil sich einzelne Schäden weniger aufwändig beseitigen lassen als vom Gutachter gedacht -, könne er trotzdem den vom Gutachter geschätzten Schadenersatz verlangen und von dessen Fehleinschätzung profitieren. Wenn sich umgekehrt die Einschätzung des Sachverständigen als zu niedrig erweise und die tatsächlichen Reparaturkosten höher lägen, könne der Geschädigte sich auch noch nachträglich anders entscheiden und gemäß der Rechnung der Werkstatt abrechnen.

Kombinieren dürfe der Geschädigte die beiden Abrechnungsweisen jedoch nicht. Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis könne er nicht um Kostenpositionen der später tatsächlich durchgeführten Reparatur ergänzen. Denn das würde einseitig dem Geschädigten Vorteile verschaffen: Läge die Schätzung des Gutachters bei einzelnen Posten höher als die tatsächlichen Reparaturkosten, könnte der Unfallgeschädigte hier die Differenz einstreichen und gleichzeitig bei den Posten, in denen der Gutachter den Schaden zu niedrig geschätzt habe, den Differenzbetrag nachträglich einfordern.


Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2001 - 1 U 112/00

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