Zettel des Unfallzeugen verheimlicht ...
Ein Mann beobachtete, wie der Fahrer eines Renault beim Rückwärtsausparken ein anderes Fahrzeug
beschädigte und dann verschwand. Er notierte das Kennzeichen des Verkehrsrowdys und seine eigene
Anschrift mit Telefonnummer auf einem Zettel. Im Computerladen nebenan traf er (zufällig und ohne
ihn zu kennen) auf den Halter des Renault und fragte ihn, ob er den Besitzer des Renault kenne.
Letzterer stellte sich unwissend - obwohl (oder weil) er den Zettel gelesen und erkannt hatte, dass
es sich um sein eigenes Fahrzeug und beim Fahrer um seinen Sohn handelte. Auch besichtigte er den
Schaden am geparkten Auto, ohne ein Sterbenswörtchen darüber zu verlieren. Anschließend ließ er sich
vom Zeugen dessen Zettel aushändigen und versprach, er werde ihn unter den Scheibenwischer des beschädigten
Autos klemmen und sich um die Sache kümmern. Das tat er aber nicht und stellte sich auch gegenüber der
Polizei dumm, die - inzwischen vom Zeugen verständigt - etwas später eintraf. Das Amtsgericht Karlsruhe
musste dieses Verhalten strafrechtlich würdigen und verurteilte den Mann wegen Urkundenunterdrückung zu
einer Geldstrafe (6 Cs 43 Js 13667/99). Denn er habe den Zettel - also eine vom Unfallzeugen für den Halter
bzw. Eigentümer des beschädigten Wagens bestimmte Urkunde - dem Geschädigten vorenthalten. Dass er es ihm so
erschwere oder unmöglich mache, seine Ansprüche gegen den flüchtigen Unfallverursacher durchzusetzen, habe
ihm klar sein müssen, sei vermutlich von ihm beabsichtigt gewesen. Immerhin sei es um einen Sachschaden von
rund 1.200 DM gegangen, den sein Sohn hätte ersetzen müssen. Er sei zwar der Vater des Unfallflüchtigen und
müsse als Vater nicht gegen den Sohn aussagen. Das gebe ihm aber nicht das Recht, ein fremdes, für den Geschädigten
bestimmtes Schriftstück zu behalten, das zur Aufklärung des Vorfalls dienen sollte.
Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20. September 1999 - 6 Cs 43 Js 13667/99