Zettel des Unfallzeugen verheimlicht ...

Ein Mann beobachtete, wie der Fahrer eines Renault beim Rückwärtsausparken ein anderes Fahrzeug beschädigte und dann verschwand. Er notierte das Kennzeichen des Verkehrsrowdys und seine eigene Anschrift mit Telefonnummer auf einem Zettel. Im Computerladen nebenan traf er (zufällig und ohne ihn zu kennen) auf den Halter des Renault und fragte ihn, ob er den Besitzer des Renault kenne. Letzterer stellte sich unwissend - obwohl (oder weil) er den Zettel gelesen und erkannt hatte, dass es sich um sein eigenes Fahrzeug und beim Fahrer um seinen Sohn handelte. Auch besichtigte er den Schaden am geparkten Auto, ohne ein Sterbenswörtchen darüber zu verlieren. Anschließend ließ er sich vom Zeugen dessen Zettel aushändigen und versprach, er werde ihn unter den Scheibenwischer des beschädigten Autos klemmen und sich um die Sache kümmern. Das tat er aber nicht und stellte sich auch gegenüber der Polizei dumm, die - inzwischen vom Zeugen verständigt - etwas später eintraf. Das Amtsgericht Karlsruhe musste dieses Verhalten strafrechtlich würdigen und verurteilte den Mann wegen Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe (6 Cs 43 Js 13667/99). Denn er habe den Zettel - also eine vom Unfallzeugen für den Halter bzw. Eigentümer des beschädigten Wagens bestimmte Urkunde - dem Geschädigten vorenthalten. Dass er es ihm so erschwere oder unmöglich mache, seine Ansprüche gegen den flüchtigen Unfallverursacher durchzusetzen, habe ihm klar sein müssen, sei vermutlich von ihm beabsichtigt gewesen. Immerhin sei es um einen Sachschaden von rund 1.200 DM gegangen, den sein Sohn hätte ersetzen müssen. Er sei zwar der Vater des Unfallflüchtigen und müsse als Vater nicht gegen den Sohn aussagen. Das gebe ihm aber nicht das Recht, ein fremdes, für den Geschädigten bestimmtes Schriftstück zu behalten, das zur Aufklärung des Vorfalls dienen sollte.

Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20. September 1999 - 6 Cs 43 Js 13667/99

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