Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einem Behindertenparkplatz abgestellt und dann ein Lokal besucht. In so einem Fall sei das Abschleppen gerechtfertigt, urteilten die Bundesrichter. Dass die Polizeibeamten nach dem Halter des Wagens fahnden sollten, könne man nicht verlangen: Meist seien die Erfolgsaussichten einer Suche ungewiss, die zeitliche Verzögerung nicht kalkulierbar. Nur dann, wenn der Autofahrer wirklich problemlos zu finden und zum Wegfahren zu bewegen sei, wäre es unverhältnismäßig, sofort den Abschleppwagen zu bestellen.
Darf das falsch geparkte Auto zu einem (womöglich weit entfernten) Sammelplatz gebracht werden, wenn in der Nähe 'legale' Abstellplätze frei sind? Nein, antwortete das BverwG. Gebe es in unmittelbarer Nähe Parkmöglichkeiten, müssten sich die Beamten damit begnügen, das Auto 'umzusetzen'. Voraussetzung dafür: Der Wagen müsse für den Fahrer ohne Weiteres zu finden sein und dürfe auf dem Parkplatz nicht größeren Gefahren ausgesetzt sein als auf dem Sammelplatz.
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