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Auto trotz Wegfahrsperre gestohlen?

In der Tiefgarage eines Mailänder Hotels parkte ein Kurzurlauber seinen elf Monate alten Mercedes-Benz E 290 Turbodiesel. Als er nach zwei Tagen wieder abreisen wollte, war das Fahrzeug verschwunden. Und der Kfz-Kaskoversicherer glaubte dem Italienfan kein Wort: Der Mercedes sei mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet gewesen, also habe man ihn nur mit seinem Einverständnis in Gang setzen können. Der Autobesitzer täusche den Diebstahl nur vor, um die Versicherungssumme zu kassieren. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies diesen Einwand zurück (12 U 306/98). Um nachzuweisen, dass der Versicherungsnehmer versuche, sie zu täuschen, müsse die Versicherung schon konkrete Tatsachen anführen. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer elektronischen Wegfahrsperre neuester Bauart ausgerüstet sei, widerlege den behaupteten Diebstahl noch nicht. Es sei zwar einzuräumen - wie auch der Sachverständige bestätigt habe -, dass es technisch sehr aufwändig sei, ein so gesichertes Fahrzeug ohne Originalschlüssel in Gang zu setzen. Denn man könne den Anlasser nicht direkt, unter Umgehung der Wegfahrsperre, mit dem Motorsteuergerät verbinden. Trotzdem: Der Wagen sei nicht mit einer Alarmanlage gesichert gewesen und die Wegfahrsperre habe nicht die Räder blockiert. Es sei also nicht auszuschließen, dass Diebe den Mercedes aufgebrochen und die Lenkradsperre gewaltsam außer Kraft gesetzt hätten, um ihn dann mit Seilen aus der Tiefgarage zu schleppen. Deshalb sei das Versicherungsunternehmen zur Leistung an den Autofahrer verpflichtet.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 1999 - 12 U 306/98

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