Kfz-Versicherung Tarifvergleiche Autoversicherungsrecht bei Finanztip.de
Kollision mit Verkehrsschild
Ein junger Mann besuchte mit seiner Freundin ein Weinfest und parkte in der Nähe seinen Wagen, etwa
zwei Meter von einem Verkehrszeichen entfernt. Da er den Abend über ordentlich zechte, verbot ihm seine
Freundin bei der Heimfahrt das Autofahren und setzte sich selbst ans Steuer. Trotzdem ging die Sache nicht
gut aus: Sie fuhr los, während der betrunkene Begleiter versuchte, vom Beifahrersitz auf ihren Schoß zu
rutschen - und fuhr das Verkehrsschild um. Die Haftpflicht- und Kaskoversicherung des Autobesitzers regulierte
zwar den Schaden am Auto (8470 DM), verlangte das Geld dann aber von der Fahrerin zurück. Sie müsse den Schaden
ersetzen, meinte die Versicherung, weil sie ihn grob fahrlässig herbeigeführt habe. In einer solchen Situation
hätte sie nicht losfahren dürfen.
Das Landgericht Frankenthal teilte diese Auffassung (2 S 437/98). Die Fahrerin habe den Wagen gestartet, obwohl
der betrunkene Freund ungesichert neben ihr Platz genommen habe. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass sich
Betrunkene unbedacht verhielten und den Fahrer bzw. die Fahrerin ablenken könnten. Damit hätte die Frau rechnen
müssen.
Wenn sie sich damit rechtfertige, dass ihr Freund sofort nach dem Einsteigen begonnen habe, "sie zu befummeln und
herüberrutschen wollte, während sie den Rückwärtsgang einlegte", bestätige das nur, dass es grob fahrlässig gewesen
sei, unter diesen Umständen das Auto in Gang zu setzen. Niemand könne gleichzeitig fahren und Zudringlichkeiten
abwehren. Wenn ein Fahrer bzw. eine Fahrerin einen stark Betrunkenen mitnehme, treffe ihn bzw. sie eine erhöhte
Sorgfaltspflicht. Ähnlich wie bei der Mitnahme gefährlicher Gegenstände schaffe man damit nämlich eine "vermeidbare
Gefahrenquelle".
Urteil des Landgerichts Frankenthal
vom 17. Februar 1999 - 2 S 437/98