Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann er vom Kaufvertrag zurücktreten (VIII ZR 325/98). Wenn ein Autohändler ein Auto als Neuwagen verkaufe, sichere er damit grundsätzlich dem Kunden zu, dass es "fabrikneu" sei - auch wenn er diesen Ausdruck nicht im Kaufvertrag verwende. Und dieser Begriff bedeute mehr als nur "unbenutzt": Fabrikneu sei ein Fahrzeug nur, wenn das betreffende Modell unverändert weitergebaut werde und durch das Herumstehen des Wagens zwischen Produktion und Verkauf (gleichgültig, ob beim Hersteller oder beim Händler) keine Mängel entstanden seien.
Und die erste Voraussetzung sei hier nicht gegeben: Das Auto sei nicht mehr fabrikneu, weil beim Hersteller schon Monate vor dem umstrittenen Kauf ein Modellwechsel stattgefunden habe. Das Nachfolgemodell sei technisch verändert - mit einem größeren und leistungsstärkeren Motor ausgestattet - und trage eine andere Modellbezeichnung. Das ursprüngliche Modell werde nicht mehr gebaut.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98
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