HWS-Syndrom nach einem Auffahrunfall

Eine berufstätige Frau wurde bei einem Auffahrunfall verletzt. Die Mediziner stellten ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS-Syndrom) fest. Unfallverursacher und Haftpflichtversicherung sollten für den Verdienstausfall geradestehen. Wie so oft, bekam das Unfallopfer dann aber zu hören, die Wirbelsäule sei schon vor dem Unfall nicht mehr in Ordnung gewesen. Mit dem Unfall habe ihr Gesundheitsproblem also nichts zu tun.

Damit kam die Versicherung beim Kammergericht in Berlin allerdings nicht durch (12 U 10719). Mit dem Argument, die Wirbelsäule sei schon angeknackst, dürfe sich der Unfallverursacher nicht ums Zahlen drücken, so die Richter. Er habe keinen Anspruch darauf, 'so gestellt zu werden, als hätte er einen Gesunden geschädigt'. Er hafte grundsätzlich auch dann für die Verletzung des Unfallopfers, wenn körperliche Vorschäden und Unfallgeschehen zusammenwirkten. Wenn die Vorschädigung der Halswirbelsäule früher oder später zu vergleichbaren Folgen für die Gesundheit geführt hätte, falle allerdings der Schadenersatz für das Unfallopfer geringer aus.


Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 2. September 2002 - 12 U 10719/99
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