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Zum Mitverschulden der Beifahrer bei Alkohol am Steuer

Es war eine lustige Vatertagsfeier: Den ganzen Tag zog eine Gruppe junger Leute mit einem Handwagen voller Bierkästen über die Dörfer. Ein junger Mann verließ am späten Nachmittag angetrunken die Feier, um sich zu Hause schlafen zu legen. Kurz nach Mitternacht erschien er wieder, um einige Sachen abzuholen. Da baten ihn einige Bekannte, sie im Auto nach Hause zu fahren. Schließlich nahm er drei Jugendliche mit. Während der Fahrt fiel dem jungen Mann eine Zigarette herunter; er bückte sich und suchte danach. Deshalb kam der Wagen von der Straße ab, überschlug sich und blieb auf einem Acker liegen.

Alle Insassen wurden bei dem Unfall verletzt; ein 16-jähriges Mädchen erlitt so schwere Kopfverletzungen, dass es auf Dauer zum Pflegefall wurde. Wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung wurde der Autofahrer, der mit 1,48 Promille gefahren war, zu einer Freiheitsstrafe (4 Monate) verurteilt. Seine Kfz-Versicherung wollte die Behandlungskosten für die 16-Jährige nicht voll übernehmen und begründete dies mit erheblichem Mitverschulden der Beifahrer: Wer bei einem offenkundig Betrunkenen im Auto mitfahre, müsse einen Teil des Schadens selbst tragen.

So eindeutig liege der Fall nicht, urteilte das Landgericht Braunschweig (4 O 2919/99). Den Beifahrer treffe nur dann eine Mitschuld, wenn es bereits vor der Autofahrt Anlass gebe, an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu zweifeln. Was das Mädchen vom Bierkonsum des Fahrers mitbekommen habe, sei aber ungewiss. Schließlich seien hier 15 junge Leute 'herumgezogen'. Vielleicht habe das Mädchen den Fahrer gar nicht beachtet. Am frühen Abend habe er sich zurückgezogen und bei seiner Rückkehr (nach Aussagen mehrerer Freunde) keine 'offenkundigen' alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt. Der Verdacht, er sei nicht mehr fahrtüchtig, habe sich den Mitfahrern also keineswegs aufgedrängt. Die Ansprüche des Mädchens gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrers seien daher nicht wegen Mitverschuldens herabzusetzen.


Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. April 2000 - 4 O 2919/99

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