Mit dem Schlauchboot auf offener See

Die Hafenrundfahrt mit einem Schlauchboot nahm für einen Versicherungskaufmann ein ungutes Ende. Er hatte auf der zweistufigen Metalltreppe im Bug des Bootes Platz genommen. Als der Bootsführer plötzlich mit Vollgas aus dem ruhigen Hafenbecken auf die offene See zusteuerte, wurde das Boot von einer stärkeren Welle erfasst. Sein Bekannter stürzte auf den harten Boden und brach sich den 12. Brustwirbel. Er musste ins Krankenhaus und war anschließend mehrere Monate lang arbeitsunfähig. Vom Bootsführer verlangte der Verunglückte Schadenersatz.

Im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm schilderte der Mann, wie er während der Fahrt auf offener See immer wieder hochgeschleudert wurde (13 U 211/99). Um seine Hilferufe habe sich der Bootsführer aber nicht geschert, nicht einmal das Fahrtempo verringert. Wegen der hohen Geschwindigkeit des Bootes und des stürmischen Wellengangs habe er das sichere Heck des Bootes nicht erreichen können.

Die Richter bewerteten das Verhalten des Bootsführers als 'groben Pflichtverstoß'. Der Wetterdienst habe an diesem Tag Wind mit Stärke 6 und entsprechenden Wellengang angekündigt. Deshalb hätte der Bootsführer vor einer Fahrt auf offene See in dem kleinen Schlauchboot für sichere Sitzgelegenheiten sorgen müssen. Es widerspreche allen Sicherheitsregeln der Seeschiffahrtsstraßenordnung, wenn ein Bootsinsasse im Bug Platz nehme.

Allerdings treffe den Mann ein Mitverschulden an dem Unfall. Denn als Inhaber verschiedener Bootsführerscheine sei er im Umgang mit Motorbooten sehr erfahren und habe das Risiko seiner Sitzposition sachkundig einschätzen können. Der Verletzte musste deshalb die Hälfte des Schadens selbst tragen und bekam vom Bootsführer nur 6.000 DM Entschädigung.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. September 2000 - 13 U 211/99
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