Muss eine Aufpflasterung zur Geschwindigkeitsbegrenzung für alle zugelassenen Kfz-Typen passierbar sein?
Nach einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (AZ: 9 U 253/98) ist eine Gemeinde nicht für Schäden an einem tiefergelegten Fahrzeug haftbar, wenn sie die Aufpflasterung zur Einhaltung der Geschwindigkeit in einer verkehrsberuhigten Zone entsprechend den Empfehlungen der Beratungsstelle des HUK-Verbandes erstellt hat. Ob diese auch von anderen Oberlandesgerichten vertretene Rechtsansicht mit dem Urteil des Bundesrechtshof vom 16.5.1991 (Aktenzeichen: III ZR 125/90) übereinstimmt, ist zumindest zweifelhaft. Seinerzeit hatten die Bundesrichter gefordert, dass eine Straße für alle von den Behörden zugelassenen Fahrzeuge befahrbar ist. Eine 'übliche' oder 'normale' Bodenfreiheit gebe es nicht. Welcher Rechtsansicht man auch folgt: In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte ein erhebliches Mitverschulden des Fahrzeugführers vorliegen. Zumindest bei extrem niedrieg gelegten Fahrwerken darf der Fahrer nicht blind darauf vertrauen, er könne immer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausfahren. Allerdings fordern die Oberlandesgerichte Koblenz (Aktenzeichen: 1 U 406/98) und Köln (Aktenzeichen: 7 U 192/91) eine ausreichende Beschilderung im räumlichen Zusammenhang mit der Aufpflasterung. Das ist schon mit Blick auf andere gefährdete Verkehrsteilnehmer, vor allem Radfahrer, erforderlich. Auch sie klagen immer wieder über zu spät erkannte Bodenschwellen.
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