Rotlichtsünder: Fahrverbot auch bei reflexartigem Augenblicksversagen?

Ein Autofahrer hielt zunächst ordnungsgemäß vor der für den Geradeausverkehr geltenden und Rotlicht zeigenden Ampel. Als das Signal für Rechtsabbieger grün wurde und die Fahrzeuge neben ihm anfuhren, fuhr auch er reflexartig los, obwohl die Ampel für Geradeausfahrer noch rot zeigte. Der Fahrer stieß im Kreuzungsbereich mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, das bei Grün in die Kreuzung einfuhr, zusammen. Das zuständige Amtsgericht verhängte wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts mit Sachbeschädigung eine Geldbusse sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Das OLG Hamm (Aktenzeichen: 2 Ss Owi 727/98) hob das Fahrverbot mit der Begründung wieder auf, dass bei einem derartigen Wahrnehmungsfehler - Verwechslung der geltenden Lichtzeichenanlage - und des reflexartigen Augenblickversagens keine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vorliegt. Bereits zuvor hatte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: 4 StR 638/96) im Zusammenhang mit der Verhängung von Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen klargestellt, dass einem Betroffenen eine grobe Pflichtverletzung nur dann vorgehalten werden könne, 'wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht'.

Ratgeber Recht: verkehrsrecht   Straßenverkehrsrecht   Rotlichtverstoß   Mitzieheffekt   Wahrnehmungsfehler   Reflexartiges Augenblicksversagen  

Anwaltsuchservice bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps