Wer hat auf Privatparkplätzen Vorfahrt?
Auch wer auf großen Privatparkplätzen vorfahrtsberechtigt ist, muss in besonderem Maße mit Vorfahrtsverletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer, die durch die Suche nach einem Parkplatz abgelenkt sind, rechnen. Das Oberlandesgericht Köln hat entsprechend einem eigentlich vorfahrtsberechtigten Autofahrer einen Mitverschuldensanteil von 25 % an dem Unfallschaden auferlegt (Aktenzeichen: 1 U 73/98). Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Verkehrsverhältnisse auf Parkplätzen vor Einkaufszentren durch zahlreiche Ein- und Ausparkmanöver unübersichtlich sind und generell zu erhöhter Aufmerksamkeit zwingen. Insbesondere der Vertrauensgrundsatz, dass sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten, gilt auf derartigen Privatparkplätzen nicht. Hilfestellungen gibt das Gericht auch zu der Frage, wer auf Privatparkplätzen mangels Beschilderung vorfahrtsberechtigt ist. Es muss durch eindeutige Markierungen und bauliche Gestaltung eine 'Hauptstraße' angelegt worden sein (z.B. unterbrochene Mittelmarkierung, große Betonpflanzkübel, durchgezogene Linie zur Parkgasse. Wer aus einer 'untergeordneten' Parkfläche auf die Hauptstraße einfährt, muss die Vorfahrt beachten. Kommt es zum Unfall, trägt der die Vorfahrt missachtende Verkehrsteilnehmer die Hauptschuld.
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