Hat der Verkäufer immer pauschal Anspruch auf 15 % Schadensersatz, wenn der Käufer das bestellte Fahrzeug nicht abnimmt?

Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Autoverkäufern, dass der Käufer für den Fall der Nichtabnahme des bestellten Fahrzeugs 15 % des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz zu leisten hat, ist zulässig. Steht allerdings fest, dass dem Verkäufer im Einzelfall ein deutlich niedrigerer Schaden entstanden ist, kann er nicht auf die Schadenspauschale zurückgreifen, so das OLG Köln (Aktenzeichen: 16 U 95/97). In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien einen Kaufvertrag über einen BMW 523i zum Preis von 33.000.- EUR abgeschlossen. Nachdem der Käufer das Fahrzeug nicht abgenommen hatte, setzte der Verkäufer das Fahrzeug zunächst als Vorführwagen ein und veräußerte es nach einem halben Jahr zum Preis von 61.500,- DM. Der Verkäufer erhielt nur den Differenzbetrag zwischen ursprünglich vereinbartem und später erzielten Kaufpreis erstattet. Die Beweislast dafür, dass dem Verkäufer ein geringerer Schaden als nach der 15%igen Pauschale entstanden ist, trägt allerdings der Käufer.

Ratgeber Recht: verkehrsrecht   Kfz-Recht   Autokauf: 15% pauschaler Schadensersatz   Nichtabnahme eines bestellten Kfz   Pauschalierter Schadensersatz in Autohändler-AGB    

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