Autokauf: Mehr als 5 Wochen zugelassenes Kfz noch 'fabrikneu'?

Wer laut Kaufvertrag ein 'Neufahrzeug' erwirbt, sollte darauf achten, dass das Auto zuvor nicht schon längere Zeit auf den Pkw-Händler zugelassen war. Händler kaufen gern ein höheres Kontingent an Fahrzeugen, weil sie dadurch vom Autohersteller Sonderkonditionen eingeräumt bekommen.

Nicht immer geben diese Händler den Preisvorteil an den Endkunden weiter. Stattdessen erwecken sie auch aufgrund der Tachometerangaben den unzutreffenden Eindruck, es handele sich tatsächlich um ein Neufahrzeug. Dem hat das Oberlandesgericht Dresden einen Riegel vorgeschoben (Aktenzeichen: 8 U 1665/98). Denn die Fabrikneuheit eines Fahrzeugs hat das Gericht als sog. zugesicherte Eigenschaft qualifiziert, bei dessen Fehlen der Käufer Schadensersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kfz mehr als 5 Wochen lang auf den Händler oder einen Dritten zugelassen war.

Die Entscheidung dürfte auch nach der Schuldrechtsreform vom 1.1.2002 Gültigkeit behalten. Denn die fehlende 'Fabrikneuheit' dürfte in vielen Fällen einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen, wenn nicht gar eine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB vorliegt. Die Zahl der Halter bzw. Vorbesitzer spielt bekanntlich beim Verkauf des Kfz eine erhebliche, wertmindernde Rolle. Außerdem ist die Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung und ASU verkürzt; Versicherungsleistungen knüpfen an den Tag der Erstzulassung an.

Nicht mehr fabrikneu ist ein derartiges Fahrzeug selbst dann, wenn im Einzelfall eine Nutzung durch den Händler nicht erfolgte, weil dies im Falle späterer Verkäufe unklar bleibt. Insbesondere muss bei einer Händlerzulassung auch mit einer Zulassung als Vorführwagen gerechnet werden. Eine Rückgabe des Fahrzeugs oder Schadensersatz ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Käufer die nähreren Umstände genau kennt und weiß, dass Vorzulassungen des betreffenden Kfz im Fahrzeugbrief eingetragen sind.

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